Satzung
§ 1 Name und Sitz
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Der im Jahre 1976 in Kell gegründete Tennisclub führt den Namen „Tennisclub Kell 1976 e.V.“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. im Landessportbund Rheinland – Pfalz und den zuständigen Landesfachverbänden. Der Verein hat seinen Sitz in 54427 Kell am See. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hermeskeil eingetragen.
§ 2 Aufgaben des Vereins
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere Tennis als Ausgleichs- und Wettkampfsport. Darüber hinaus will der Verein den Rahmen für ein gemeinschaftsstiftendes Clubleben bieten. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
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Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern
a. inaktive Mitglieder
b. aktive Mitglieder-
Senioren
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Jugendliche (16 – 18 Jahre)
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Kinder (bis 16 Jahre)
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Bei Kindern im Sinne dieser Satzung ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Aufnahmeantrag erforderlich. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Bei einem abgelehnten Antrag kann der Bewerber die Mitgliederversammlung anrufen. Die Aufnahme ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dabei ist ihm die Satzung des Vereins auszuhändigen. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam bei der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages.
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Mit dem Eintritt unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes nach §§ 21 – 79 BGB.
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Die Mitgliedschaft endet durch:
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Tod
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Austritt
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Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres zu erfüllen.
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Ausschluss
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Der Ausschluss kann durch einen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn
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ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
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die Beitragszahlung trotz Mahnung verweigert wird
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erhebliche Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder der Anordnung der Organe des Vereins vorliegt.
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Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösen und Aufheben nicht mehr als Ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
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Vor dem Ausschluss ist der Betroffene zu hören. Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Beschwerde zulässig, über die in der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit entschieden wird.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
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Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Vorstand hat das Recht, im Einzelfall über die beitragsfreie Mitgliedschaft zu entscheiden.
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Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Wahlrecht
Das Mitglied kann wählen und, sofern es 18 Jahre alt ist, gewählt werden. Mitglieder unter 16 Jahren haben weder aktives noch passives Wahlrecht, noch das Recht zur Abstimmung in den Versammlungen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
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der Vorstand
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die Mitgliederversammlung
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die Prüfkommission (Kassenprüfer)
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auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen geschaffen werden.
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§ 7 Vorstand
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Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
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1. Vorsitzender
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2. Vorsitzender
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Schriftführer
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Kassenwart
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Sportwart
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2 Beisitzer (evtl. Ausschussvorsitzender)
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Der erste und zweite Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und müssen jeweils voll geschäftsfähige Personen sein. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung einzeln gewählt.
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwirklicht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er erlässt mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Spielordnung.
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Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mehr als die Hälfte der gemäß Satzung vorgeschriebenen Mitglieder anwesend sind.
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Der Vorsitzende leitet die Arbeit des Vorstandes und bestimmt die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder.
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Die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins muss auf die ausschließlich und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die Satzung über die Voraussetzungen für steuerliche Begünstigungen enthält. Die Vorschriften der §§ 5 – 10 GemV bleiben unberührt. Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt §12 (2) GemV sinngemäß. Der Verein hat den Nachweis, dass seine tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des § 15 (1) GemV entspricht, durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben zu führen.
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Über die Beschlüsse des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugendversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Wahl und Amtszeit des Vorstandes
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Von der Mitgliederversammlung wird ein Wahlleiter und ein Protokollführer berufen, der für die Durchführung der Vorstandswahl verantwortlich ist.
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Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 9 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Laufe des Kalenderjahres ein. Die erste Mitgliederversammlung hat zu Beginn der Sommerspielzeit zu erfolgen. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Entgegennahme der Jahresberichte und des Prüfberichtes
b. Berufung des Wahlleiters und Protokollführers, wenn erforderlichc. Entlastung des Vorstandes, wenn erforderlich
d. Wahl des neuen Vorstandes, wenn erforderlich
e. Wahl der Prüfkommission (2 Kassenprüfer)
f. Beratung vorliegender AnträgeDie Einberufung einer Mitgliederversammlung hat zumindest 7 Kalendertage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Sie ist im wöchentlich erscheinenden Amtsblatt der VG Kell am See zu veröffentlichen oder es ist schriftlich einzuladen
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Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen dem Vorstand schriftlich bis spätestens 3 Tage vor der Versammlung zugegangen sein.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung es nicht anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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Die Mitgliederversammlung stimmt öffentlich ab. Sie kann beschließen, dass eine Abstimmung geheim zu erfolgen hat.
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Für die Änderung der Tagesordnung ist die Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.
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Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Vorstand einzuberufen:
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auf schriftlichen Antrag von mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder (sodann muss die Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen stattfinden).
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bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
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§ 10 Prüfkommission
Die Prüfungskommission besteht aus zwei stimmberechtigten Mitgliedern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Die Prüfer haben jederzeit das Recht, und jährlich die Pflicht, die Geschäfts- und Kassenprüfung des Vereins zu prüfen und den Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 11 Satzungsänderung
Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 12 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck eigens einberufen wird, mit Zweidrittel Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Kell am See mit der Zweckbestimmung, dass diese Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Tennissports verwendet werden darf.